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§ 1    Name und Sitz des Vereins
Name und Sitz des Vereins

1.    Der Verein führt den Namen

 

Freundeskreis Saarpfälzische Musiktage in der Schlosskirche Blieskastel e. V.“.

 

2.    Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

3.    Der Verein hat seinen Sitz in Blieskastel.

§ 2    Zweck und Aufgabe des Vereins
Zweck und Aufgabe des Vereins

1.    Der Verein bezweckt die Förderung der Musikkultur in der Stadt Blieskastel, insbesondere der Kirchenmusik. Der Vereinszweck wird durch die Veranstaltung von Konzerten in Zusammenarbeit mit der Pfarrgemeinde St. Sebastian und der Stadt Blieskastel erreicht. Ein besonderes Anliegen des Vereines ist dabei auch die Förderung musikalischer Nachwuchstalente.

 

2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie werden ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke der Kunstpflege verfolgt.

 

3.    Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

4.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3   Verwendung der Finanzmittel
Verwendung der Finanzmittel

1.    Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

 

2.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Mitglieder
Mitglieder

1.    Mitglieder im Verein können werden

 

•    jede natürliche Person,

•    jede juristische Person,

 

die die Bestrebungen des Vereines unterstützen will.

 

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

1a.    Natürliche Personen können sein: Einzelpersonen oder Familien, wobei Kinder nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anteil an der Familienmitgliedschaft haben.

 

2.    Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.

 

3.    Über die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen.

 

4.    Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mit der Angabe des Grundes mitzuteilen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

5.    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft
Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch

•    Austritt

•    Ausschluss

•    Tod.

 

2.    Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

3.    Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Dieser kann, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied - unter Setzung einer Frist von 8 Tagen - Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruches zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

4.    Ein Mitglied scheidet außerdem durch die Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Der Vorstand beschließt dies mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten, gerechnet vom Datum der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung erfolgt an die letzte dem Verein bekannte Adresse. In der Mahnung muss auf die beabsichtigte Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 6   Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereines zu fördern. Insbesondere die nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder sind gehalten, bei der Organisation von Konzerten und anderen Veranstaltungen durch tätige Mitarbeit den Verein zu unterstützen.

§ 7   Mitgliedsbeitrag
Mitgliedsbeitrag

1.    Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

 

2.    Der Betrag ist in der Regel jährlich unbar im Voraus zu entrichten. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen besteht nicht.

 

3.    Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten.

§ 8   Organe des Vereins
Organe des Vereins

Organe des Vereines sind

 

•    Die Mitgliederversammlung

•    Der Vorstand

§ 9   Die Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Diese regelmäßige Mitgliederversammlung soll innerhalb des ersten Quartals des Geschäftsjahres einberufen werden.

 

2.    Ansonsten ist eine Mitgliederversammlung auf Antrag eines Drittels der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.

 

3.    Die Mitgliederversammlung ist 2 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung brieflich und durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Blieskastel einzuberufen.

 

4.    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

5.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, durch den Schriftführer protokolliert und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

6.    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a)    Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b)    Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes

c)    Entlastung des Vorstandes

d)    Wahl des Vorstandes

e)    Wahl von Rechnungsprüfern

f)    Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

g)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

h)    Entscheidung über den Einspruch nach § 5 dieser Satzung

i)    Entgegennahme des Berichtes des musikalischen Leiters

 

7.    Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Mitgliederversammlung einzubringen. Diese Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder als e-Mail und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 10   Der Vorstand
Vorstand

1.    Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder:

 

A)

-    den/dieVorsitzende/n

-    den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n

-    den/die künstlerische/n Leiter/in

-    den/die Schriftführer/in

-    den/die Kassenwart/in

-    den/die Medienbeauftragte/n

-    bis zu 2 Beisitzern

 

B)

Falls von der Mitgliederversammlung nicht gewählt, gehören amtshalber folgende Personen mit vollem Stimmrecht dem Vorstand an:

 

-    der Pfarrer der Pfarrei St. Sebastian oder ein von ihm bestimmter Vertreter

-    der/die Bürgermeister/in der Stadt Blieskastel oder ein von ihm/ihr bestimmter Vertreter

 

Die unter A) benannten Mitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand.

 

2.    Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, wobei mindestens ein Vorstandsmitglied der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

 

3.    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.

 

4.    Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

 

5.    Der Vorstand fällt seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einzuberufen und zu leiten sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

 

6.    Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer abzuzeichnen.

 

7.    Vorsitzender und Stellvertreter führen die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Vorstandes.

 

8.    Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende sachliche Aufwendungen werden in angemessenem Rahmen aus der Vereinskasse vergütet.

§ 11   Das Geschäftsjahr
Geschäftsjahr

1.    Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt entsprechend der Konzertsaison am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres.

 

2.    Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

 

3.    Die Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereines sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand Bericht. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

§ 12   Auflösung des Vereines und Wegfall der Gemeinnützigkeit
Auflösung des Vereins und Wegfall der Gemeinnützigkeit

1.    Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von dreiviertel Teilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

2.    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

3.    Die die Auflösung des Vereines beschließende Mitgliederversammlung hat auch über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinvermögens zu beschließen. Dabei muss die Verwendung des Vermögens zu einem steuerbegünstigten Zweck gewährleistet sein. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

4.    Ebenso muss beim Wegfall der Gemeinnützigkeit die Verwendung des Vermögens zu einem steuerbegünstigten Zweck gewährleistet sein.

Satzungsänderung
§ 13   Satzungsänderungen

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14   Inkrafttreten der Satzung
Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 29.08.2016 beschlossen worden.

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